Allgemeine Geschäftsbedingungen für Yachtcharter

1. Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vermieter, Flottenbetreiber vor Ort) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur Maestros - Yachting geschlossen. Wir vermitteln grundsätzlich nur Bootsmietverträge. Die Ausgabe von Sicherungsscheinen bedeutet keine Unterwerfung unter das Reiserecht, da wir im Sinne des Gesetzes nicht als Reiseveranstalter agieren

2. Zahlungen, Charterpreise, Chartertermin und -dauer

2.1. Anzahlung und Restzahlung

Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des angegebenen Charterpreises fällig, die Restsumme wird - falls nicht anders im Vertrag oder in der Rechnung ausgewiesen - sechs Wochen vor Törnbeginn fällig. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils in der Rechnung angegebenen Datum zu erfolgen. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer (Vermieter) vom Vertrag zurücktreten.

2.2. Charterpreise

Bei ersichtlichen Fehlern bei der Berechnung von Yachtcharterpreisen und Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

2.3. Chartertermin und -dauer

Eine Terminänderung oder Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers (Vermieters) möglich.

3. Rücktritt vom Chartervertrag

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich Maestros - Yachting mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den Selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer (Vermieter) Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur Maestros Yachting gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten

4. Minderung des Charterpreises oder Rücktritt bei Mängeln an der Yacht und verspäteter Übergabe

4.1. Mängel an der Yacht

Schäden an der Yacht und deren Ausrüstung sind bei der Übergabe und während des Törns sofort in der Charterbasis anzuzeigen. Ist die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigt und die Nutzung der Yacht weiterhin möglich, ist der Charterer nicht berechtigt, den Charterpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. Verspätete Übergabe

Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.

5. Versicherung und Haftung des Vercharterers

5.1. Alle Yachten sind Haftpflicht- und Vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution. Ausgenommen davon sind Schäden verursacht durch grobe Fahrlässigkeit. Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Der Skipper ist für die Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.

5.2. Der Vercharterer haftet gegenüber dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials wie Seekarten, Handbücher, Kompass, GPS, Kartenplotter oder Radar verursacht werden.

6. Haftung des Charterers (Mieters)

6.1. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.

6.2. Der Charterer hält den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen sowie von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei für den Fall der Haftbarmachung durch Dritte für Handlungen und Unterlassungen des Charterers.

6.3. Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil des Vertrages und werden auf Nachfrage gerne übersandt. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

6.4. Der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Haftbarmachung des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. 6.5. Wir empfehlen dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung, welche Ansprüche der Crewmitglieder untereinander, den Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt.

6.6. Eine verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht. Wir empfehlen eine Folgeschadenversicherung. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Versicherungen rund um die Charter und senden Ihnen auf Wunsch Angebote von Versicherungsgesellschaften für den maritimen Bereich zu.

7. Agenturhaftung

Die Yachtcharter Agentur Maestros Yachting haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.

8. Pflichten des Vercharteres

8.1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.

8.2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

9. Pflichten des Charterers (Mieters)

Der Charterer verpflichte sich:

9.1.Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten und zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.

9.2. Die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.

9.3. Das jeweilige Revier des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.

9.4. Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen, Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch zu führen, sich vor Törnbeginn über Gegebenheiten wie Gezeiten oder Gefahren etc. im jeweiligen Fahrgebiets zu informieren.

9.5. Anweisungen von Marina- und Stützpunktpersonal sowie Coast Guard Folge zu leisten.

9.6. Sich über die Frequenzen regelmäßiger Wetterberichte zu informieren, diese regelmäßig am Tag abzuhören und bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.

9.7. Die Yacht nach Rückkehr zum Stützpunkt in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand (Wasser & Diesel) zurück zu gegeben. Bei Nichtbeachtung ist das Stützpunktpersonal berechtigt, Aufwand und Kosten für Tanken und Aufklaren von der Kaution abzuziehen.

9.8. Im Falle einer Havarie o.ä. sofort den Stützpunkt zu informieren und die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen sowie keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.

9.9. Bei Schäden, Kollisionen, Havarien, Unfällen oder sonstigen Vorkommnissen sofort telefonisch den Vercharterer oder Stützpunkt zu benachrichtigten. Bei Schäden am Schiff oder an Personen diese ins Logbuch einzutragen, eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung von Zeugen, Hafenmeisters oder Arzt zu sorgen.

9.10. Zustand der Yacht und Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

9.11. Mängel an Yacht und Ausrüstung unverzüglich beim Stützpunktpersonal anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken bzw. während des Törns ins Logbuch einzutragen. Später angezeigte Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

9.12. Den Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen täglich zu überprüfen. Schäden, die durch den Verlust von Öl oder Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Segelyachten kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

9.13. Bei Segelyachten den Motor bei Schräglage unter Segeln ab 10% Krängung nicht zu benutzen, da Motor und Kühlsystem nicht mehr mit Wasser und Öl versorgt werden.

9.14. Gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt für Charterverträge in Griechenland, wo nur die vom Ministerium erlassenen griechischen Charterverträge gültig sind. Diese senden wir Ihnen zusammen mit einer deutschen Übersetzung.

10. Reparaturen

Reparaturen müssen grundsätzlich mit dem Stützpunkt oder Vercharterer abgesprochen und genehmigt werden. Auslagen für während des Törns erfolgte Reparaturen infolge von Materialverschleiß werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.

11. Salvatorische Klausel - Verschiedenes

11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Chartervertrags. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

11.2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen ohne Gewähr erteilt.

12. Gerichtsstand

Bei Ansprüchen gegenüber Maestros Yachting ist deutsches Recht anwendbar, Gerichtstand ist am Firmensitz.
Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer ist Gerichtstand ist am Firmensitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen eine optimale Nutzererfahrung zu bieten. Durch die weitere Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr über Cookies lesen Sie hier.
Ich stimme damit zu